„BOB KULTURWERK e.V.“
Wir gründen diesen Verein auf dem Gelände des ehemaligen Bob Textilwerks, um einen Ort zu schaffen, der Menschen aus Wichlinghausen-Oberbarmen, Wuppertal und darüber hinaus zusammenbringt, damit sie unabhängig von ihrer Herkunft und ihrer kulturellen Prägung Gelegenheiten haben, Kunst, Natur, Kulturen und Nachbarschaft glücklich zu erleben und nachhaltig mitzuentwickeln.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bob Kulturwerk e.V., im Folgenden „Verein“ genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereines ist
Seinen Zweck erfüllt der Verein insbesondere dadurch,
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines (ausgenommen sind Aufwandsersatz und Tätigkeitsvergütungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch Beschaffung von Mitteln (Vermögen, Fördermitteln, Einnahmen aus Tätigkeiten und Spenden sowie Beitragseinnahmen) sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein ist berechtigt, nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften freie Rücklagen i.S.d. § 58 Nr. 6 AO zu bilden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ein Aufwendungsersatz oder eine Tätigkeitsvergütung sind möglich. Sie müssen der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen, d.h. ortsüblich, tariflich oder durch Förderrichtlinien festgelegt sein.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus persönlichen Mitgliedern, kooperativen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Persönliche und kooperative Mitglieder können diejenigen werden, die im Verein oder in von ihm geförderten Projekten aktiv mitarbeiten möchten. Kooperative Mitglieder können sein: Gesellschaften, juristische Personen und ähnliche rechtlich selbstständige Körperschaften. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person ernannt werden, die sich in besonderem Maße die Vereinsziele eingesetzt hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist zeitlich unbegrenzt und besitzt Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins.
Über schriftliche Aufnahmeanträge, auch auf Anregung aus der Mitgliedschaft, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Annahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmeerklärung des Vorstands erworben.
Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages, erstmals mit dem Betrag für das Geschäftsjahr des Eintritts, verbunden. Die Höhe des Beitrages für persönliche Mitglieder und kooperative Mitglieder sowie der Mindestbeitrag von Fördermitgliedern werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Die Ehrenmitglieder sind prinzipiell von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Die Beitragshöhe wird mindestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt. Das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erworben wird, gilt als volles Beitragsjahr. Der Beitrag ist im Voraus bzw. zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten. Bei verspäteten Zahlungen ist das Mitglied verpflichtet, die Mahnkosten zu ersetzen.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Schluss des Geschäftsjahres zu kündigen.
Die Mitgliedschaft eines persönlichen Mitglieds erlischt durch den Tod, die Mitgliedschaft eines kooperativen Mitglieds endet automatisch mit der Insolvenzeröffnung über dessen Vermögen oder dem Beschluss über die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse. Gleiches gilt für die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber 1 Mal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die persönlichen und kooperativen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereines ist eine 2/3-Mehrheit aller zur Mitgliederversammlung erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, welches von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird. Das Protokoll wird dem jeweiligen Mitglied auf seinen Wunsch hin zur Verfügung gestellt.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmt der Vorstand ein Mitglied, dieses bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Sollten keine neuen Kassenprüfer/innen gewählt werden können, werden die bisherigen kommissarisch bis zu einer Neuwahl tätig sein.
§ 11 Beirat
Die Mitgliederversammlung des BOB Kulturwerk e.V. hat die Möglichkeit, einen Beirat gemäß § 7 der Satzung des Vereins einzurichten und ihm die nachfolgende Beiratsordnung zu geben:
Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Beiratsmitglieder können ausschließlich vereinsfremde Dritte sein. Sie müssen über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden. Es kann auch ein Stellvertreter gewählt werden, der zur Vertretung des Beiratsvorsitzenden bei dessen Verhinderung berufen ist.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Vorstand hat dem Beirat jede durch dessen Sprecher gewünschte Auskunft zu erteilen. Außerdem unterrichtet sich der Beirat in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.
Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Der Beirat wird vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, selbst berechtigt, den Beirat einzuberufen. Die Sitzung des Beirats wird von seinem Vorsitzenden geleitet. Ist er verhindert, bestimmen die erschienenen Mitglieder des Beirats den Sitzungsleiter.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Sitzungen des Beirats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen und allen Beiratsmitgliedern zu schicken hat.
Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt vorzeitig ohne Angabe von Gründen niederlegen, es hat hierbei aber auf die Belange des Vereins Rücksicht zu nehmen. In der Regel soll eine Ankündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten werden.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen zu übertragen an die Winzig Stiftung in Wuppertal, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Wichlinghausen-Oberbarmen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.